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Mitarbeitervertretungen in der Diözese Regensburg

Kolleginnen und Kollegen aktiv (dem Dienstgeber gegenüber) vertreten

Während die betriebliche Interessensvertretung in der Privatwirtschaft durch das Betriebsverfassungsgesetz bzw. im Öffentlichen Dienst durch Personalvertretungsgesetze geregelt ist, wird die Interessensvertretung der Beschäftigten in der Kirche durch die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt.

In der Diözese Regensburg gibt es vier diözesanweit tätige Mitarbeitervertretungen. Informationen und Ansprechpartner der jeweiligen MAV finden sich hier:

MAV Allgemeine Verwaltung (AV)
MAV der GemeindeassistentInnen/GemeindereferentInnen (GA/GR)
MAV der PastoralassistenInnen/PastoralreferentInnen (PA/PR)
MAV der ReligionslehrerInnen (RelL i.K.)

„… Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit…“ (aus der Präambel der MAVO)


Entsprechend dieser Ordnung zählen zu den allgemeinen Aufgaben der Mitarbeitervertretung u.a.:

  • darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden
  • Förderung des Verständnisses für den Auftrag der Kirche im Rahmen der Aufgaben der Einrichtung
  • Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft
  • Anregungen und Beschwerden annehmen, dem Arbeitgeber vortragen, einer Lösung zuführen
  • Förderung der Belange der jugendlichen Mitarbeiter/‐innen, der Schwerbehinderten und älteren Arbeitnehmer/‐innen
  • Mitsorge für Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsförderung
  • Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen (§ 26 (3,1) MAVO)
  • auf frauen‐ und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinzuwirken
  • Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden der MAV u.a. folgende Mitwirkungs‐ und Beteiligungsmöglichkeiten eingeräumt:
  • Zustimmung (Mitbestimmungsrecht) §§ 33, 34, 35, 36 MAVO
  • Atragsrecht § 37 MAVO
  • Vorschlagsrecht § 32 MAVO
  • Ahörung und Mitberatung §§ 29, 30, 31 MAVO
  • Dienstvereinbarung § 38 MAVO