Kirchensteuer - zur Geschichte

Die Kirchensteuer ist als Spätfolge der Säkularisation eine staatliche Erfindung des 19. Jahrhunderts. In Bayern wurde sie erst 1912 durch die sogenannte Kirchengemeindeordnung eingeführt. Wie hat sich die Kirche zuvor finanziert?

Schon die ersten Christengemeinden brauchten Geld, um die drei Grunddienste der Kirche (Liturgie, Verkündigung und Diakonie) betreiben zu können. Die sozialen Aufgaben, erste Christenpflicht, wurden durch freiwillige Spenden einzelner Gemeindemitglieder finanziert. Überschritten jedoch die Ausgaben das Spendenaufkommen, war eine Gemeinde, auf finanzielle Unterstützung angewiesen.

Die christlichen Gemeinden haben zunächst das alte jüdische Zehntrecht abgelehnt. Es verpflichtete Juden, den Zehnt (zehnten Teil) an Getreide, Most, Öl und Vieh abzuliefern. Diese Abgabe galt den Christen als unterste Grenze ihrer Spende. Seit dem 3. Jahrhundert schenkten Gläubige neben Geld- und Sachspenden den Kirchen auch Grundbesitz. Dessen Erträge wurden zur Bezahlung der Kleriker (Bischöfe, Priester, Diakone und Subdiakone), zum Erhalt der Kirchengebäude und zur Unterstützung der Armen verwendet.

Ab dem 4. Jahrhundert war auch in christlichen Gemeinden der Zehnt üblich. Schließlich wurde diese Abgabe Kirchengebot. 799 wurde unter Karl dem Großen der Zehnt im fränkischen Reich verbindlich. Abgabenpflichtig waren alle Gläubigen, Laien wie Kleriker. Nur Klöster wurden im Mittelalter von der Zehntpflicht befreit. Bis zum 18. Jahrhundert bildete der Zehnt mehr als die Hälfte der kirchlichen Einkünfte. Die anderen Einnahmen kamen aus dem nicht unbeträchtlichen Grundbesitz der Kirche.

1803 wurden durch die Säkularisation (über 200) Klöster aufgehoben und alle geistlichen Territorien und Güter gingen an die Fürsten über. Die deutsche Kirche wurde dadurch ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Existenzgrundlagen (Jahreseinnahmen etwa 21 Millionen Gulden) beraubt. Zunächst verpflichteten sich die Fürsten, die Geistlichkeit zu besolden und das kirchliche Leben in den Gemeinden zu ermöglichen. Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts aber gingen die Staaten dazu über, sich der Unterhaltspflicht gegenüber der Kirche zu entledigen und die Eigenfinanzierung der Kirche durch die Gläubigen einzuführen.
1919 garantierte die Weimarer Verfassung in Artikel 137 das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften. Das Grundgesetz von 1949 hat diese Regelung mit dem Artikel 140 übernommen.

Mit der Kirchensteuer werden bis heute seelsorgliche und soziale Dienste finanziert, die das menschliche Gesicht der Gesellschaft wesentlich bestimmen. Dank dieser Steuer hält die Kirche viele Angebote vor, die Staat und Gesellschaft finanziell entlasten.

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