Ehenichtigkeitsverfahren
Eine Ehenichtigkeitsklage richtet sich grundsätzlich nicht gegen den Ehepartner, sondern gegen das Eheband. Eigentlicher Prozessgegner des Klägers ist daher nicht der Ehepartner, sondern der von Amts wegen bestellte und beteiligte Ehebandverteidiger. Ein Verfahren kann dann eingeleitet werden, wenn ein Ehenichtigkeitsgrund im Sinne des Kirchenrechts geltend gemacht werden kann, der auch durch Zeugen (meist aus der Familie und dem Freundeskreis), Dokumente (Briefe) oder ärztliche Gutachten beweisbar ist. Zur Vorabklärung und im Blick auf die Erstellung der Klageschrift findet in der Regel ein Vorgespräch im Bischöflichen Konsistorium statt.
Das kirchliche Gericht ist verpflichtet, von sich aus alles Erforderliche zur Feststellung der Wahrheit zu tun. Es besteht daher keine Anwaltspflicht. Beide Partner haben allerdings das Recht, sich auf eigene Kosten einen Anwalt zu bestellen, der im kirchlichen Recht sachkundig sein muss und vom Diözesanbischof zugelassen ist. Der nichtklagende Partner hat die gleichen Rechte wie der klagende, d.h. er kann ausführlich zur Prozessfrage Stellung nehmen, er kann Beweisanträge stellen und erhält Akteneinsicht. Sollte er kein Interesse an einer Mitwirkung am Verfahren haben, wird dies respektiert, das Verfahren wird aber ohne seine Beteiligung weitergeführt.
Eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit aller Beteiligten gibt es in einem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren nicht; es herrscht das Schriftlichkeitsprinzip. Die Parteien und Zeugen werden unter Eid einzeln zu verschiedenen Terminen im Bischöflichen Konsistorium, bisweilen auch im Pfarramt ihres Wohnortes befragt. Die Aussagen werden protokolliert und zu den Akten genommen. Nach Abschluss der Beweiserhebung werden die Akten offengelegt, d.h. die Parteien haben das Recht, die Akten in den Räumen des Bischöflichen Konsistoriums einzusehen und ggf. weitere Beweisanträge zu stellen.
Danach erstellt der Ehebandverteidiger ein Plädoyer (Animadversiones/Bemerkungen), in dem er pflichtgemäß alles vorbringt, was auf die Gültigkeit der Ehe hindeutet. Er hat darauf zu achten, dass im Ablauf des Prozesses kein Gesichtspunkt unbeachtet bleibt, der eine Gültigkeit spricht. Über Gültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe urteilt ein Gerichtshof von drei Richtern, die nach gemeinsamer Beratung das Urteil erster Instanz fällen.
Ergeht ein positives Urteil im Sinne der klagenden Partei, d.h. wird die Nichtigkeit der Ehe festgestellt, so muss dieses Urteil durch die zweite Instanz bestätigt werden. Dazu werden die Regensburger Prozessakten an das Erzbischöfliche Konsistorium München geschickt. Wird ein negatives Urteil gefällt, haben die Parteien das Recht, dagegen Berufung einzulegen und diese beim Erzbischöflichen Konsistorium München zu verfolgen. Bestätigt die zweite Instanz das Urteil der ersten nicht, bedarf es einer dritten Instanz (Römische Rota oder - wenn dies von Rom genehmigt wird - ein anderes deutsches Kirchengericht). Eine Berufung gegen zwei gleichlautende Urteile wird nur angenommen, wenn neue Beweise vorgelegt werden können.
Ist in zwei gleichlautenden Entscheidungen die Nichtigkeit der Ehe festgestellt, erhalten die Parteien die Mitteilung, dass sie grundsätzlich zu einer neuen kirchlichen Eheschließung berechtigt sind (gelegentlich muss jedoch ein Trauungs- oder Eheverbot verhängt werden, das unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden kann).
Ein Ehenichtigkeitsverfahren dauert in der ersten Instanz im Durchschnitt ein Jahr. Hierfür ist von der antragstellenden Partei eine Gerichtsgebühr von derzeit 200 Euro beim Bischöflichen Konsistorium in Regensburg und der Betrag von 100 Euro bei der II. Instanz in München zu entrichten. Hinzu kommen ggf. Auslagen, z.B. Honorarkosten von Sachverständigen (Ärzte, Psychologen).
Statistik für 2007
