Vom Chorgericht zum Konsistorium

Um 1000 bildeten die Kanoniker der Kathedrale den Rat des Bischofs für Verwaltungssachen (heute: Ordinariatskonferenz, die sich vorwiegend aus den Domkapitularen als Ordinariatsreferenten zusammensetzt), aber zugleich auch das Chorgericht, vor dem die Streitigkeiten des kirchlichen Forums und die Ehesachen verhandelt wurden. Im 17. Jahrhundert nahm der geistliche Rat, dem der Weihbischof als Vorsitzender, der Generalvikar als Direktor und der Offizial neben weiteren geistlichen Räten angehörten, diese Aufgaben wahr.

Im 18. Jahrhundert trägt dieser Rat für die geistliche Verwaltung den Namen "Konsistorium", an dessen Spitze der Weihbischof als Präses und zugleich Generalvikar steht und dem mehrere Konsistorialräte angehören, darunter auch ein Doktor der Theologie als Offizial, der die geistlichen Gerichts- und Ehesachen zu behandeln hatte. Bis zur Säkularisation hatte das Bistum aber auch einen Hof- und Kammerrat für die Pflege der Verwaltung und (zivilen) Gerichtsbarkeit im Hochstift, dem weltlichen Herrschaftsgebiet des Bischofs.
 
Das Bayerische Konkordat von 1817 führte zu einer Neuordnung der obersten Diözesanverwaltung. Nun wurden alle Domkapitulare als Räte und Referenten eingesetzt. Auch die Domvikare hatten sich von den Bischöfen bestimmte Amtsgeschäfte zuweisen zu lassen. 1826 wurde die Bischöfliche Oberbehörde aufgeteilt in das Bischöfliche Ordinariat, dem die Behandlung der Diözesanangelegenheiten unterstand, und in das "Konsistorium" zur Entscheidung der Ehesachen in I.Instanz.

Bis 1829 noch hielt sich in Regensburg der Name "Kirchliches Konsistorium" für die Gesamtbehörde, erst danach hieß sie "Bischöfliches Ordinariat", bei dem nun ein "Ehegericht des Bischöflichen Ordinariates" eingerichtet wurde, mit einem Offizial als Vorsitzendem, zwei Assessoren (später "Räte"), einem Defensor matrimonii (Eheverteidiger) und einem Aktuar (später "Sekretär" genannt). Durch Verordnung vom 7.12.1852 wurde das Ehegericht I.Instanz, das noch Bestandteil des Ordinariates war, etwas selbständiger und erhielt die noch heute gebräuchliche Bezeichnung "Bischöfliches Konsistorium".

Das Bischöfliche Ordinariat wurde ab 1876 in Generalvikariat mit dem Generalvikar an der Spitze - es behandelte Gegenstände der bischöflichen Jurisdiktion und Personalangelegenheiten - und in einen "Allgemeinen Geistlichen Rat" (heute: Ordinariatskonferenz), mit einem Direktor als Vorstand, aufgeteilt; dem Konsistorium hingegen stand nach wie vor der Offizial vor. Die in der Demokratie übliche Aufteilung in die gesetzgebende (Bischof), ausführende (Ordinariat) und richterliche (Konsistorium) Gewalt kann im Bereich der Kirche allerdings nur in beschränktem Maße gelten, da dem Bischof in der Diözese "die ganze, ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt" zukommt, "die zur Ausübung seines Hirtenamtes erforderlich ist", mit Ausnahme dessen, was dem Papst oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.

Bis in die 50er Jahre wurde das bischöfliche Gericht nur in wenigen Fällen angerufen. Seit den 60er Jahren gewann die Eheannullierung aber zunehmend an Aktualität. Weihbischof Karl Flügel baute das Bischöfliche Konsistorium Regensburg als Offizial ab 1963 stetig aus; er war bis 1984 im Amt. Ihm folgte Apost. Protonotar Dr. Max Hopfner, der bis 2006 Offizial war. Das Konsistorium hat seinen Dienstsitz heute auch räumlich getrennt vom Bischöflichen Ordinariat im Ostflügel des Innenhofs des Hotels Bischofshof am Krauterermarkt.


Für die Heilig- und Seligsprechungsverfahren, die einer besonderen päpstlichen Gesetzgebung unterliegen, besteht eine eigene Abteilung des Bischöflichen Konsistoriums.

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