Wann ist eine kirchliche Ehe ungültig?
Damit eine kirchliche Ehe gültig geschlossen wird, bedarf es neben der Freiheit von trennenden Ehehindernissen und der Einhaltung der von der Kirche vorgeschriebenen Form auch des einwandfreien Konsenses jedes der beiden Partner. Beide müssen uneingeschränkt ihren Willen erklären, diese Ehe gemäß der Lehre der Kirche (u.a. Einheit, Unauflöslichkeit, Sakramentalität, Bereitschaft zu Nachkommenschaft) schließen zu wollen. Die Nichteinhaltung der Formpflicht - diese wird meist in einem so genannten Dokumentenverfahren festgestellt - oder das Vorliegen trennender Ehehindernisse - diese werden in der Regel bereits beim Brautexamen vor der Eheschließung aufgedeckt - sind eher seltene Nichtigkeitsgründe.
Die Ehewillensmängel hingegen sind die häufigsten Argumente, weswegen eine Ehe kirchlich annulliert wird. Eine gültige Ehe kommt nur zustande, wenn beide Partner nichts von dem willentlich ausschließen, was eine Ehe ausmacht und was sie am Altar versprechen. Nach dem kirchlichen Gesetzbuch von 1983 kommt eine Ehe z.B. nicht gültig zustande:
- wenn ein oder beide Partner vor der Heirat bewusst die Unauflöslichkeit ihrer Ehe ablehnen. Auslöser für einen Vorbehalt gegen die Unauflöslichkeit sind in der Regel größere voreheliche Streitigkeiten oder die grundsätzliche Ablehnung einer unauflöslichen Bindung,
- wenn ein Partner keine Kinder aus seiner Ehe will, oder die Verpflichtung zur ehelichen Treue ablehnt. Letzteres sieht in der Praxis meist so aus, dass ein Ehepartner über die Eheschließung hinweg ein Verhältnis weiterführt,
- wenn eine Ehe nur zum Schein eingegangen wird (Heiratsschwindler; Erschleichung einer Aufenthaltsgenehmigung),
- wenn jemand, meist im Zusammenhang einer ungewollten Schwangerschaft, von anderen zur Heirat gezwungen wird, so dass er den einzigen Ausweg aus Furcht und Zwang im Eingehen der Ehe sieht,
- wenn ein Partner durch die Vortäuschung bzw. durch das Verschweigen eines wichtigen Umstandes in seinem Heiratsentschluss manipuliert wurde, etwa dass in Wirklichkeit ein anderer Mann der Vater des erwarteten Kindes ist, dass hohe Schulden vorliegen oder dass gravierende Vorstrafen unerwähnt bleiben.
- wenn ein Partner den anderen in erster Linie wegen einer bestimmten Eigenschaft heiratet, die dieser in Wirklichkeit nicht besitzt,
- wenn die Ehe unter einer Bedingung geschlossen wird, die nicht erfüllt ist,
- wenn eine Person physisch und psychisch nicht in der Lage ist, eine verantwortliche Entscheidung abzugeben und auch eine Ehe als dauernde Lebens- und Liebesgemeinschaft zu führen.
Der Klagegrund einer 'physischen Eheunfähigkeit' im Sinne der Impotenz (= Beischlafsunfähigkeit) - ein trennendes Ehehindernis - spielt in der Praxis der kirchlichen Gerichte kaum eine Rolle. Anders ist die Situation bei dem Klagegrund 'psychische Eheunfähigkeit', der zunehmend an Bedeutung gewinnt, aber auch große Schwierigkeiten in der Abgrenzung mit sich bringt. Bei der 'psychischen Eheunfähigkeit' wird unterschieden zwischen einem schweren Mangel der Urteilsfähigkeit und der Unfähigkeit zur Führung einer Ehe.
Der Mangel des Urteilsvermögens geht von dem naturrechtlichen Grundgedanken aus: nur diejenige Willenserklärung kann als verbindlich und rechtsgültig gewertet werden, die der Person zugerechnet werden kann. Dazu ist eine ausreichende Erkenntnisfähigkeit ebenso erforderlich, wie ein kritisches Abwägen des Heiratsentschlusses. Dieses Urteilsvermögen kann fehlen infolge von dauerhaften psychischen Störungen, aber auch infolge von vorübergehenden Beeinflussungen z.B. durch Alkohol und Drogen, durch Hypnose, Schock, Anfallsleiden und ausweglos erscheinende Situationen (z. B. erzwungene Abtreibung kurz vor der Hochzeit).
Grundlage für den Klagegrund psychische Eheführungsunfähigkeit ist der naturrechtliche Grundsatz: 'niemand kann zu etwas Unmöglichem verpflichtet werden'. Wer aufgrund einer psychischen Störung nicht in Lage ist, eine Ehe als Lebensgemeinschaft auf Dauer zu führen, heiratet ungültig. Allerdings muss diese Störung zumindest latent zum Zeitpunkt der kirchlichen Heirat vorliegen. Ursachen dieser Eheunfähigkeit können Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen), Psychopathien, psychosexuelle Störungen, Psychosen, aber auch gravierende Reifungsdefizite sein.
