Klarstellungen zu Behauptungen von Bürgermeister Otto Gascher, Schierling

In einem Wortbeitrag, der am 16. Dezember 2006 im Bayerischen Rundfunk ausgestrahlt wurde, äußerte sich der Bürgermeister von Markt Schierling, Otto Gascher, wie folgt:

„Wir dürfen doch nicht zulassen, dass der Bischof in Schierling entscheidet, wer gewählt werden darf und wer nicht gewählt werden darf. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass der Bischof ja vom Freistaat Bayern bezahlt wird, weil er ja auf diese Verfassung geschworen hat. Und dann gilt doch Recht und Ordnung. Wo kommen wir denn hin in Bayern, wenn jemand sich einen eigenen Bereich aneignet und Recht und Gesetz und Verfassung nicht achtet, aber vom Freistaat Bayern bezahlt wird. Jeder andere Beamte würde entlassen werden.
Es ist nicht einfach, so kurz vor Weihnachten so zu protestieren gegen die eigene Kirche, die man immer sehr geschätzt hat, aber was da abläuft seit einigen Monaten, das lass ich mir jetzt nicht mehr bieten und deshalb habe ich diese Aktion gestartet.“


Dazu nimmt das Bistum Regensburg Stellung:

1. Im Markt Schierling ist für die politische Kommune der Bürgermeister verantwortlich. In der katholischen Pfarrei St. Peter und Paul in Schierling jedoch ist H.H. Pfarrer Helm das Priester- und Hirtenamt übertragen. Dies übt er in Gemeinschaft mit dem Bischof von Regensburg als dem Oberhirten des ganzen Bistums aus. Weltliche Instanzen haben keinerlei Einwirkungsrechte auf innerkirchliche Belange der Pfarrei.

2. Im offenem Widerspruch zur Verfassung des Freistaates Bayern greift Gascher das garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche an (Vgl. Art. 142 und 144 der Bayerischen Verfassung).

3. Die bayerischen Bischöfe werden für ihren geistlichen Dienst keineswegs vom Staat entlohnt, sie sind auch nicht Angestellte und Beamte des Staates. Im Konkordat hat sich vielmehr der Staat verpflichtet - gleichsam als Gegenleistung zum Einzug der Kirchengüter bei der Säkularisation - für die Sustentation (Aufwand für die Amtsführung) der Bischöfe und der Domkapitel wie auch für die Baulast an den enteigneten kirchlichen Gebäuden aufzukommen.

4. Völlig im Gegensatz zur katholischen Kirchenverfassung, zur Bayerischen Verfassung und zum Konkordat ist die Behauptung Gaschers, der Bischof von Regensburg habe sich seine bischöflichen Befugnisse widerrechtlich angeeignet und sollte deswegen wie „jeder andere Beamte“ von Staatswegen aus dem Bischofsamt entlassen werden.

5. Der Eid auf die Verfassung ist im Konkordat vorgesehen und bedeutet, dass die Kirche die legitime staatliche Autorität anerkennt. Das macht die Kirche nicht zu einer staatlichen Behörde und die Bischöfe nicht zu weisungsgebundenen Staatsbeamten. Der Bischof leitet die Kirche gemäß der sakramentalen Verfassung der Kirche und der weltweiten Ordnung des Kirchenrechtes. Er ist auch der diözesane Gesetzgeber. Darum gilt in der Pfarrei St. Peter und Paul in Schierling wie in jeder anderen der 770 Pfarreien des Bistums selbstverständlich nicht die bayerische Kommunalwahlordnung, sondern die kirchliche Wahlordnung für die pfarrlichen Gremien, die von der Bayerischen Bischofskonferenz für alle Diözesen erlassen worden ist.

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