Stichwort: Göttliches Recht – katholische Vielfalt in katholischer Einheit
Immer wieder berichten Medien von fanatischen Gotteskriegern, die sich auf einen „Heiligen Krieg“ Gottes berufen, in Wirklichkeit jedoch Terroristen sind. Der Begriff des „göttlichen Rechts“, auf den sich Bischof Gerhard Ludwig Müller beruft, steht dagegen in einer langen und guten christlichen Tradition. Er begründet die Tatsache, dass die katholische Kirche entgegen dem wiederholten Zentralismus-Vorwurf in Tausenden von Diözesen dezentral und subsidiär organisiert ist. Das göttliche Recht stützt die Verfasstheit der katholischen Kirche – die katholische Vielfalt in katholischer Einheit.
Göttliches Recht und kirchliches Recht
Seit dem 11. Jahrhundert unterscheidet man nicht nur zwischen „weltlichem“ (staatlichem) und „geistlichem“ (kirchlichem) Recht, sondern auch innerhalb des geistlichen Rechts zwischen veränderbaren und unveränderlichen Rechtssätzen (Normen). Dabei wurde der Begriff „ius divinum“ – göttliches Recht – zum zentralen Ausdruck für dasjenige Recht, das sich unmittelbar auf den Willen Gottes zurückführen lässt. Das ius divinum ist vorgegeben, übergeordnet und überzeitlich.
Wie sich von Anfang an das geoffenbarte christliche Glaubensgut (donum relevatum) in Taufformeln, Glaubensbekenntnissen und Glaubenssätzen in menschlicher Sprache entfaltet, so existiert auch eine „Zeitgestalt“ des göttliche Rechts. Doch im „Gestaltwandel gibt es Wesensidentität“ (Karl Rahner). So unterscheidet das Kirchenrecht zwischen selbst der päpstlichen Entscheidungsmacht entzogenen, irreversiblen Gesetzen, die sich auf die Offenbarung (Altes und Neues Testament) gründen (ius divinum), und Gesetzen, die dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers entspringen (ius mere ecclesiasticum, ius humanum). Im Gegensatz zum ius divinum kann das ius mere ecclesiasticum als rein kirchliches Recht vom kirchlichen Gesetzgeber an die Zeitumstände angepasst und verändert werden. Das menschliche Recht ist veränderlich, es beruht entweder auf Satzung oder auf Gewohnheitsrecht.
Das göttliche Recht wird unterschieden in ein ius divinum naturale und ein ius divinum positivum. Das ius divinum naturale ist das durch die Vernunft erkennbare Naturrecht, zum Beispiel das Verfügungsrecht des Eigentümers. Auch Nicht-Christen können das Naturrecht vernünftig erkennen.
Gutes Beispiel für das göttliche Recht: die bischöfliche Verfassung
Ein gutes Beispiel für das göttliche Recht ist die bischöfliche Verfassung der katholischen Kirche. Sie ist in ihren wesentlichen Strukturen nach göttlichem Recht, nicht aber nach weltlichen Gesichtspunkten organisiert. Für die Kirchenverfassung ist das charismatisch-sakramentale Amt, die Hierarchie (Bischof, Priester, Diakon), konstitutiv. Kraft göttlichen Rechts besteht die Hierarchie in der Ortskirche aus dem einen Bischof, dem Presbyterium und den ihnen zugeordneten Diakonen. Die unmittelbare, persönliche und direkte Hirtengewalt des Bischofs, die sich auf die ihm anvertraute Ortskirche (Diözese) erstreckt, wird ebenfalls aus göttlichem Recht abgeleitet.
Dass die Kirche kein Monolith ist, sondern von Anfang an in Ortskirchen (Diözesen) aufgegliedert ist, geht auf dieses göttliche Recht zurück. Jeder Diözese steht ein Episkopus (Bischof) in der Nachfolge der Apostel vor. Es ist unmöglich, dass ein Priester oder ein Laie eine Diözese leitet, weil er nicht in der Apostolischen Sukzession steht. Die Apostolische Sukzession weist darauf hin, dass Jesus die Apostel berufen hat, sein Werk weiterzuführen. Das schließt ein, dass sie diesen Auftrag an Nachfolger weitergeben. Wenn Jesus zu Petrus sagt: „(...) und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen“ (Mt 16,18 f.), liegt es auf der Hand, dass er diese Kirche nicht nur für die Lebenszeit der Apostel errichten wollte, sondern so lange, bis Jesus Christus einen neuen Himmel und eine neue Erde schaffen wird. Die Bischöfe in der Nachfolge der Apostel sind deshalb mit den Vollmachten ausgestattet, wie sie die Apostel empfingen.
Die drei Hauptaufgaben des Bischofs sind es, die ihm anvertraute Diözese zu leiten, zu lehren und zu heiligen. Von Göttlichem Recht ist der Bischof Hirte, Verkündiger und Spender der Sakramente. Die bischöfliche Hirtengewalt wird durch das vorgegebene göttliche Recht und den Vorrang des Papstes (Primat) begrenzt. Es ist bedenklich, wenn die Auslegung und Instrumentalisierung des kirchlichen (nicht-göttlichen) Rechts das Ziel hat, die Stellung des Bischofs gemäß dem göttlichen Recht infrage zu stellen. Hinter dieser Haltung steht oft ein antirömischer Affekt – eine grundsätzliche Ablehnung all dessen, was der Bischof von Rom sagt.
