Stichwort: Das Bayerische Konkordat von 1924

(pdr) Ein Konkordat ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Staat. Wichtiger Ausgangspunkt dafür ist die grundsätzliche Zuständigkeit des Staates und der Kirche für ihre jeweiligen Lebensgebiete. Geregelt werden im Konkordat insbesondere kirchliche und staatskirchenrechtliche Angelegenheiten, die beide Vertragspartner gemeinsam berühren. Das Bayerische Konkordat vom 29. März 1924 stützt sich auf die grundsätzliche Trennung von Kirche und Staat bei Kooperation je nach Fall, wenn sie sich aus Vernunftgründen anbietet. Dieser Ansatz hat sich in den Deutschland und die deutschen Bundesländer betreffenden Kirchenstaatsverträgen auch nach dem Zweiten Weltkrieg bis heute bewährt. Allerdings ist die grundsätzliche Trennung zu achten.

Im Bayerischen Konkordat kommt der Kirche eine grundsätzliche Freiheit gegenüber dem Staat zu. Dies gilt auch für die Orden. Der bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der katholischen Religion. Er anerkennt das Recht der Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden. Es wird festgelegt, dass der Staat die Ausübung dieses Rechtes weder hindert noch erschwert. Freiheit genießt die Kirche in der Auswahl ihres Personals. Es ist undenkbar, dass staatliche Instanzen zu innerkirchlichen Entscheidungsprozessen Stellung beziehen. Weltliche Instanzen, auf welcher Ebene auch immer, haben keinerlei Einwirkungsrechte auf innerkirchliche Belange der Pfarrei. In einer Pfarrei kann demnach keine bayerische Kommunalwahlordnung gelten, sondern die kirchliche Wahlordnung für die pfarrlichen Gremien, die von der Bayerischen Bischofskonferenz für alle Diözesen erlassen worden ist.

Der völkerrechtliche Vertrag des Konkordats gibt der Kirche Garantien für den Religionsunterricht. Weitere Regelungen gestalten die Theologen- und die katholische Lehrerbildung. Pfarrer und Ordensobere müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Auch kann der Staat Erinnerungen in politischer Hinsicht gegen Kandidaten für das Bischofsamt geltend machen. Die Personalien der Pfarrer müssen vor ihrer Ernennung der Staatsregierung mitgeteilt werden.

Die Neugestaltung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche war durch den Zusammenbruch der Monarchie nach dem Ersten Weltkrieg auch in Bayern unumgänglich geworden. Der mit Bayern und Deutschland rasch vertraut werdende und allgemein geschätzte Apostolische Nuntius Eugenio Pacelli, der spätere Papst Pius XII. (1939-1958), handelte es für den Vatikan aus. Es war seit 1919 projektiert. Am 15. Januar 1925 wurde das Mantelgesetz ratifiziert, das auch die evangelischen Kirchenverträge einschloss. Das Bayerische Konkordat ist ein System der Kooperation im Rahmen der Weimarer Reichsverfassung, das bis heute gilt. Allerdings wurde es seit 1966 wiederholt ergänzt oder novelliert.

Das Bayerische Konkordat von 1924 war für Deutschland der Prototyp einer neuen konkordatären Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat. In der nach dem Ersten Weltkrieg zur Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse unter Pius XI. (1922-1939) einsetzenden Konkordatsära kam es außerdem zum Abschluss der Konkordate mit Lettland (1922), Polen (1925), mit Rumänien, Litauen und der Tschechoslowakei (1927). Die seit 1870 ungeklärte Römische Frage wurde durch die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Italien am 11. Februar 1929 abgeschlossenen Lateranverträge gelöst. (ven)

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