Satzung des Vereins für Regensburger Bistumsgeschichte e.V.

§1
Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

(1.) Der Verein führt den Namen "Verein für Regensburger Bistumsgeschichte e.V."

(2.) Er hat seinen Sitz in Regensburg, Bischöfliches Ordinariat, Abteilung Archiv.

(3.) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen werden.

(4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 17 - 19 StAnpG und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Dieser Verein dient der Erforschung der Regensburger Bistumsgeschichte. Diese Aufgabe sucht er zu erfüllen:
1. durch Anregung und Förderung von Arbeiten zur Geschichte des Bistums, sowie deren Publizierung in einem eigenen wissenschaftlichen Organ;
2. durch Förderung des Ausbaus der Bischöflichen Zentralbibliothek;
3. durch die Sorge um Monumente und Dokumente der Bistumsgeschichte;
4. durch die Zusammenfassung der in der Erforschung der Bistumsgeschichte tätigen Kräfte.

(2.) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Allenfalls anfallende Überschüsse dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwandt werden. Die unmittelbare oder mittelbare Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig. Vereinsmitglieder dürfen, in dieser Eigenschaft, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3.) Die Vereinsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

(4.) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, etwa auf Rückzahlung geleisteter Einlagen oder Beiträge.
§3
Mitgliedschaft

(1.) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2.) Aufnahmeanträge können schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Vorstandschaft erteilt dem Antragsteller schriftlich Bescheid.

(3.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende oder durch Ausschluß, über den die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

(4.) Mitgliederbeiträge werden auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das in der Regel jährlich erscheinende Publikationsorgan wird den Mitgliedern unentgeltlich geliefert.
§4
Organe


Organe des Vereins sind:
1. Der Protektor,
2. das Kuratorium,
3. die Vorstandschaft,
4. die Mitgliederversammlung.
§5
Protektorat des Bischofs

(1.) Protektor des Vereins ist der Bischof von Regensburg.

(2.) Dem Protektor steht die Befugnis zu, sich über alle Angelegenheiten des Vereins unterrichten zu lassen. Die Jahresrechnung ist ihm zur Einsichtnahme vorzulegen.

(3.) Der Protektor ernennt unter Anhörung oder auf Vorschlag der Vorstandschaft die Mitglieder des Kuratoriums.

(4.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen zur Gültigkeit der Zustimmung des Protektors.
§6
Kuratorium

(1.) Zur Unterstützung und Beratung der Vorstandschaft wird ein Kuratorium gebildet.

(2.) In dieses beruft der Protektor unter Anhörung oder auf Vorschlag der Vorstandschaft Persönlichkeiten, die auf Grund eigener wissenschaftlicher Arbeit oder sonstiger Verdienste im Sinne des Vereinszweckes dafür geeignet erscheinen.
§7
Vorstandschaft

(1.) Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, sowie zwei bis fünf weiteren Mitgliedern.

(2.) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf je fünf Jahre gewählt. Wiederwahl der Vorstandschaft insgesamt wie einzelner Vorstandschaftsmitglieder ist zulässig. Der erste Vorsitzende wird aus dem Klerus des Bistums Regensburg gewählt. Mindestens ein Mitglied der Vorstandschaft soll dem Bischöflichen Ordinariat Regensburg angehören. Die Vorstandschaft soll wenigstens zur Hälfte aus Klerikern bestehen. Der Bistumsarchivar ist geborenes Mitglied der Vorstandschaft.

(3.) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen.

(4.) Die Vorstandschaft kann zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten einen Geschäftsführer bestellen.

(5.) Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§8
Mitgliederversammlung

(1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr an einem von der Vorstandschaft bestimmten Orte statt. Dazu werden die Mitglieder aus dem Bistumsklerus durch das Amtsblatt des Bistums Regensburg, die übrigen Mitglieder durch die Vorstandschaft schriftlich eingeladen.

(2.) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandschaft;
b) Wahl der Herausgeber des Publikationsorgans;
c) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung der Vorstandschaft;
e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins; beide erfordern eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder, sowie die Zustimmung des Protektors;
f) Ausschluß von Mitgliedern, die in gröblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sein Ansehen geschädigt haben.

(3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Vorstandschaft einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.

(4.) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens neun Vereinsmitglieder anwesend sind.

(5.) Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt.
§9
Auflösung des Vereins

(1.) Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf zur Rechtswirksamkeit.
a) der Bekräftigung durch eine zweite Mitgliederversammlung, die zwischen dem 30. und 90. Tag nach der ersten Mitgliederversammlung abzuhalten ist; dabei ist wieder eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich;
b) der Zustimmung des Protektors.

(2.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Bischöflichen Stuhl in Regensburg. Dieser ist gehalten, es im Rahmen des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden.
Errichtet am 10. Februar 1967
Prof. Dr. Georg Schwaiger
Domkapitular Msgr. Joh. B. Lehner
Domkapitular Karl Flügel, Bischöfl. Offizial
Augustin Kuffner. Domkapitular
Dr. Paul Mai, Bischöfl. Archivar
Domvikar Josef Fischer
Kraus Josef, Prälat

Vollzugsvermerk:
Vorstehende Satzung wurde am 24. September 1968 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg Band 5 unter Nummer 72 eingetragen.
Regensburg, den 24. September 1968
Amtsgericht - Registergericht



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