16.06.2013 - Prediger aus der Diözese Regensburg im Rundfunk



Hamburg, 19.10.2011
Gute Taten rächen sich

Mit Bestürzung nehme ich die jüngsten Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Kenntnis. Demnach soll der Vorwurf einiger Medien zulässig sein: Das Ordinariat habe eine eigene Strafanzeige unterlassen und Stillschweigen gewahrt, als es dem dringenden und ausdrücklichen Wunsch einer Opferfamilie folgte. Die Entscheidungen des Gerichts verkennen nicht nur den wahren und urkundlich belegten Sachverhalt. Die gerichtlichen Entscheidungen missachten außerdem den damals geäußerten Willen der Opferfamilie. Man zwingt das Ordinariat Regensburg in die Rolle eines vermeintlichen Übeltäters, obwohl es unverzüglich, unbürokratisch und wirksam im Sinne der Opfer gehandelt hat.


Was war geschehen?

1.
Der inzwischen aus dem Priesterdienst für immer entlassene Peter K. hatte sich im März 1999 des sexuellen Missbrauchs schuldig gemacht. Die Familie des Opfers wandte sich an das Ordinariat und erhob von Beginn aller Gespräche an die Forderung, das Geschehen nicht öffentlich zu machen, um die Kinder zu schützen und vor weiterem Schaden zu bewahren.

2.
Die damaligen Personalverantwortlichen im Ordinariat handelten daraufhin schnell, unbürokratisch und opferorientiert – genau in dem Sinne, wie es Verbände von Missbrauchsgeschädigten 12 Jahre später von Staat, Vereinen, Verbänden, Schulen und Kirche öffentlich fordern. Die Diözese Regensburg vermittelte nämlich eine Vereinbarung, in welcher der Täter sich zur Entschuldigung, Kostenübernahme und Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtete. Ohne hierzu verpflichtet zu sein, trat das Ordinariat dieser Vereinbarung mit dem Angebot therapeutischer Hilfe und der Zusage bei, die Kosten medizinisch indizierter Therapien zu übernehmen. Umfangreiche psychotherapeutische Maßnahmen wurden so finanziert.

3.
Das Ordinariat wies die Eltern der Opfer ausdrücklich darauf hin, dass die Hilfen und die Entschädigungsleistungen des Täters einer späteren Strafanzeige gegen Peter K. in keiner Weise im Wege stünden. Es bekundete seinen Standpunkt, dass der Täter den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen sei. Das Ordinariat wollte die Straftat nur nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Familie zur Anzeige bringen. Das bestätigte der Opferanwalt schriftlich:

„Das bischöfliche Ordinariat Regensburg hat ausdrücklich bekundet, einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn Kaplan Peter K. nicht im Wege zu stehen. Die Vorgänge vom 31.03.1999 können und sollen also, wenn dies die betroffenen Kinder und deren Eltern wünschen, von den zuständigen staatlichen Organen umfassend und vollständig aufgeklärt werden.“

„Mit Rücksicht auf das Wohl der Kinder, (…), sehen die Ehegatten (…) im Augenblick von einer Strafanzeige ab. Dies geschieht aus eigenem Wunsch, nicht auf Bitten oder Drängen des bischöflichen Ordinariats. Das Recht zur Strafanzeige bleibt ausdrücklich vorbehalten; diesbezüglich wurde auf § 78 Abs. 3 Nr. 3, 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB hingewiesen, wonach die Strafverfolgungsverjährung 10 Jahre beträgt und bis zur Volljährigkeit der Kinder ruht.“


Auch wenn es keine rechtliche Verpflichtung des Ordinariats zur Erstattung einer Strafanzeige gab, sollte das geforderte Stillschweigen schriftlich festgehalten werden. Man nahm daher eine entsprechende Klausel in die Vereinbarung auf, und überließ es damit den Opfern, die Möglichkeit der Strafanzeige zu nutzen. Ein knappes Jahr später kam es dann auch tatsächlich zu einem Strafprozess auf Betreiben der Eltern.

4.
Obwohl sich das Ordinariat ausschließlich an die Vorgaben der Opfer gehalten hat, erhoben einige Medien unbegründete Vorwürfe: Die Verpflichtung des Täters, Schmerzensgeld und die Kosten des Anwalts zu zahlen, sowie die Bereitschaft des Ordinariats, den Kindern mit Therapien zu helfen, bezeichnete der Spiegel 2007 in diffamierender Weise als "Schweigegeld". Der Vorwurf einer "Schweigegeldzahlung" kann nur so verstanden werden: Das Ordinariat habe der Familie Geld gezahlt, um ihr Schweigen zu erwirken. In der gerichtlichen Diskussion wurde dem Ordinariat Regensburg zuletzt sogar ein moralischer Vorwurf daraus gemacht, dass es keine Strafanzeige erstattet hätte. Dazu die Unterstellung, das Ordinariat hätte damit eigene Interessen verfolgt. Die vorstehend geschilderten Abläufe beweisen das Gegenteil.

Stattdessen behauptete der Spiegel seine Unterstellungen ohne Beleg und gegen alle dokumentierten Fakten. Unzählige Medien beriefen sich auf diesen Spiegelbericht im Jahre 2010. Der Spiegelartikel wurde so zum scheinbaren Beleg für die landläufige Behauptung, Kirche wolle Missbrauchsfälle vertuschen. Dagegen klagte das Ordinariat und bekam in der ersten Instanz aufgrund der belegten Tatsachen uneingeschränkt Recht. In zweiter Instanz hat nun das Hanseatische Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, obwohl es über den identischen, urkundlich belegten Sachverhalt zu entscheiden hatte. Warum, das wird die schriftliche Urteilsbegründung enthüllen, die das Ordinariat in den kommenden Wochen erwartet.


Damit stehen aber bereits jetzt Fragen im Raum:
Sollte tatsächlich opferorientiertes Handeln des Ordinariats ins Gegenteil verkehrt und der Kirche zum Vorwurf gemacht werden? Kann die Kirche freiwillige Leistungen für Kinder übernehmen, die von Mitarbeitern geschädigt wurden, wenn diese Hilfen später in den Vorwurf einer Art Strafvereitelung münden? Worauf beruht eine Rechtsprechung, wenn sie herabwürdigende Behauptungen zulässt, die im offenkundigen Widerspruch zu urkundlich belegten Tatsachen stehen?

Clemens Neck
Pressesprecher

Weitere Informationen:

Die Vereinbarung in anonymisierter Form

Auszüge aus den Gesprächsprotokollen des Opferanwalts

Was geschah mit dem Straftäter nach seiner Verurteilung?


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