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Die Diözese Regensburg ist eine von rund 650 Diözesen in der römisch-katholischen Kirche weltweit und eine von 27 Diözesen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als solche steht sie nicht jenseits des Staates, sondern ist Teil desselben und setzt sich mit ihren Mitteln und Fähigkeiten ein für ein friedliches und gerechtes Miteinander in Kirche, unter den Religionen, in Gesellschaft und Staat.
 

Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Das Grundgesetz des Bundesrepublik Deutschland gewährleistet im Sinn der Religionsfreiheit die „Freiheit des Glaubens“ und die „ungestörte Religionsausübung“(Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).

Die Kirche ist vom Staat unabhängig, beide sind in ihren Wurzeln voneinander unterschieden. Als Förderer der Bürger und des ganzen Gemeinwesens muss der Staat den Gläubigen aber auch aktiv ermöglichen, ihren Glauben im öffentlichen Leben ungehindert zur Geltung zu bringen. Er darf sich gegenüber der Kirche und anderen Religionsgemeinschaften nicht indifferent oder ablehnend verhalten und ist dabei generell den Grundsätzen der Toleranz und Gleichbehandlung verpflichtet.
 

Darauf gründet zum Beispiel

  • die Rechtsstellung der Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (KdöR), wodurch bestimmte Organisationsmöglichkeiten gewährt werden (z.B. ein eigenes Steuerrecht zur Erhebung von Kirchensteuern).
  • das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in „ihren eigenen Angelegenheiten“ (z.B. in Form eines eigenen kirchlichen Arbeitsrechts).

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern

Neben diesen Bestimmungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, die sich auf staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften beziehen, ist das Verhältnis von Staat und katholischer Kirche in Deutschland vertraglich geregelt.

Die Grundlage hierfür bilden Konkordate, also staatlich-kirchliche Verträge zwischen dem jeweiligen Bundesland und dem Hl. Stuhl. Für die Diözese Regensburg regelt das Bayerische Konkordat (vom 29. März 1924), zuletzt geändert zum 12. Mai 2007) die speziellen Beziehungen und Aufgaben zwischen Staat und Kirche.
 

Die Regelungen des Bayerischen Konkordats betreffen unter anderem

  • den Schutz der Sonn- und Feiertage
  • die Rechtsfähigkeit der kirchlichen Rechtsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts, d.h. der Diözesen, Bischöflichen Stühle, Domkapitel, Pfarrgemeinden
  • das Verfahren bei der Besetzung der kirchlichen Ämter, vor allem der Bischöflichen Stühle, sowie deren Besoldung
  • Regelungen zur Gebietsgliederung der kirchlichen Verwaltungsbezirke (Diözesen, Pfarreien)
  • das Verfahren der Berufung von Theologieprofessoren an staatlichen Katholisch-Theologischen Fakultäten und vergleichbaren Einrichtungen
  • die Ausbildung von Religionslehrern und deren Anstellung im öffentlichen Dienst
  • die Erteilung des Religionsunterrichts einschließlich der Regelung seiner Finanzierung
  • die Gründung freier Schulen in kirchlicher Trägerschaft und deren Finanzierung
  • die Garantie des Kirchenguts und der Vermögensverwaltung
  • weitere gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche (z.B. Anstalts- und Militärseelsorge, Friedhofsrecht, Eherecht)
  • die Garantie des kirchlichen Eigentums und die Freiheit der Kirche bei der Verwaltung ihres Vermögens
  • die Gewährleistung des kirchlichen Besteuerungsrechts
  • Staatsleistungen, Bauleistungen und Staatszuschüsse sowie die Ablösung staatlicher Leistungen

 

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